Prüfdienst
Prüfung von Arbeitsmitteln
Prüfung von Arbeitsmitteln
Prüfleistungen gemäß §10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Wir prüfen Ihre technischen Arbeitsmittel und Anlagen gemäß den geltenden Vorschriften und Normen.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung und zahlreicher weiterer Vorschriften und Normen müssen prüfpflichtige Arbeitsmittel und Anlagen erstmalig und in regelmäßigen Abständen sowie nach Veränderung und Reparatur durch Sachverständige oder befähigte Personen geprüft werden. Insoweit die Prüfintervalle nicht durch Vorschriften vorgegeben sind, hat der Unternehmer die Prüfintervalle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Wir führen folgende Prüfungen durch
Elektrische Anlagen und Geräte gemäß DGUV Vorschrift 3
Medizinprodukte nach DIN VDE 0751 und DGUV Vorschrift 3
Fahrzeuge gemäß DGUV Vorschrift 70; §29 StVZO; ADR; BoKraft
Krane und Hebezeugen nach DGUV Vorschrift 52 durch eine zur Prüfung Befähigte Person (Kransachkundiger)
Lkw-Ladekräne nach der DGUV Vorschrift 52 und dem DGUV Grundsatz 309-001 durch eine zur Prüfung Befähigte Person (Kransachkundiger)
Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler, Hubwagen) nach der DGUV Vorschrift 68 und der VDI-Rili 2511
Hebebühnen gemäß DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 und DGUV Grundsatz 308-002
Türen und Tore gemäß ASR A 1.7
Leitern und Tritte gemäß DGUV Information 208-016 und TRBS 2121 Teil 2
Regalprüfung nach DIN EN 15635
Prüfungen von gewerblich genutzten Flüssiggasanlagen nach DGUV Regel 110-010 zu Brennzwecken
Prüfungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke in der Binnenschiffahrt nach DGUV Vorschrift 60 § 42 in Verbindung mit DGUV Regel 110-006
Prüfung durch eine befähigte Person für Flüssiggasanlagen nach Betriebssicherheitverordnung gemäß TRF 2012
Prüfung von Spielplätzen gemäß DIN 79161
Prüfung von Erdbaumaschinen (Radlader und Kompaktbagger) gemäß BetrSichV und DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12
Prüfung von ortsfesten Steigleitern nach folgenden Normen:
- DIN 18799 Steigleitern an baulichen Anlagen
- DIN EN 14396 Steigleitern für Schächte
- DIN 14094 Feuerwehrwesen – Notsteigleiteranlagen (ohne Rückenschutz)
- DIN EN ISO 14122 Sicherheit von Maschinen – ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
Prüfung von Flüssiggasanlagen
Prüfungen
● Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die Wohn- und Aufenthaltzwecken dienen sowie Falt- und Klappanhänger nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 (DIN EN 1949)
● Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Sportbooten nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 (DIN EN ISO 10239)
● Prüfung von Flüssiggasanlagen in Mobilheimen nach TRF 2012 und DVGW G 607
● Prüfung von Campinggasanlagen nach DVGW-Arbeitsblatt G 612
Weitere Dienstleistungen
● Wir erstellen für Sie das Handbuch für Schiffsführer gemäß ISO EN 10240 Pkt. 5.8.2 Gasanlage
● Wir erstellen für Sie die Betriebsanleitung für die Gasanlage Ihres bewohnbaren Freizeitfahrzeuges gemäß DIN EN 1949
● Die DVGW-Arbeitsblätter G 607, G 608 und G 612 können bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str.3, 53123 Bonn auch übers Internet unter www.shop.wvgw.de kostenpflichtig bestellt werden.
● Sachkundigenlehrgänge nach DVGW G 607 und G 608 führt der Verband für Flüssiggas e.V. DVFG durch.
● Eine Liste von Gasprüfern für Prüfung nach DVGW G 607 und DVGW G 608 (auch in Ihrer Nähe) finden Sie beim Deutscher Verband Flüssiggas
Flüssiggasprüfung für Sport und Freizeit
Gasprüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen (Wohnmobilen / Wohnwagen) nach DVGW G 607 / DIN EN 1949, in Sportbooten nach DVGW G 608 / DIN EN ISO 10239 sowie von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen im Freizeitbereich zur Verwendung im Freien nach DVGW G 612

Flüssiggasanlagen in nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen und in Sportbooten müssen mindesten alle 2 Jahre von einem (DVFG geprüften und anerkannten) Sachkundigen überprüft werden.

Mit der Änderung des § 60 StVZO wurde die „Campinggasprüfung“ nun offiziell in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgenommen und ist damit gesetzliche Pflicht.

Gemäß der Verordnung für die Schiffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschiffahrtsverordnung – LSchiffV) ist nach § 29 LSchiffV eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben. Die Prüfbescheinigung der Flüssiggasanlage muß nach §§ 29; 61 LSchiffV bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen (Sportbooten) an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht vorgelegt werden.
Flüssiggasprüfung von Gewerblich genutzten Anlagen
Prüfung nach der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Regel 110-010 (DGUV Vorschrift 79)

Gewerblich genutzte Flüssiggasanlagen (z.B. Imbisswagen, Hähnchengrill) müssen neben den Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF 2012) auch nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV) erstmalig und wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person oder einem Sachverständigen geprüft werden.

Mit der Änderung des § 60 StVZO wurde die „Gasprüfung“ nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nun offiziell in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgenommen und ist damit gesetzliche Pflicht.
Prüfungen
● Prüfungen von Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen nach DGUV Regel 110-010
● Prüfung von gewerblichen Flüssiggas-Flaschenanlagen zu Brennzwecken im Gastronomiebereich und Schaustellergewerbe nach DGUV Regel 110-010
● Prüfung von Flüssiggasanlagen, Geräte im Baugewerbe nach DGUV Regel 110-010
● Prüfungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke in der Binnenschiffahrt nach DGUV Vorschrift 60 § 42 in Verbindung mit DGUV Regel 110-006
Weitere Dienstleistungen
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen zu ermitteln und festzulegen. Im Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV wurden u.a. die „Höchstfristen“ für die wiederkehrenden Prüfungen festgelegt (§ 14 (4)).
• Ortsfeste Verbrauchsanlagen, z. B. stationärer Herd, Kocher, Grill
mindestens alle 4 Jahre
• Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen, z. B. Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten
mindestens alle 2 Jahre
• Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen und Anhängefahrzeugen
mindestens alle 2 Jahre
• Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche
mindestens einmal jährlich
• Flüssiggasbetriebene Räucheranlage
mindestens einmal jährlich
• Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens
mindestens einmal jährlich
• Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase
mindestens einmal jährlich
• Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor (die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind)
Treibgasanlagen mindestens einmal jährlich
Schadstoffgehalt im Abgas mindestens halbjährig Eine Liste von Gasprüfern für gewerblich genutzte Gasanlagen (auch in Ihrer Nähe) finden Sie bei der BGN
Befähigte Person für Flüssiggasanalgen nach Betriebssicherheitsverordnung
Befähigte Person für Flüssiggasanalgen nach Betriebssicherheitsverordnung
Prüfung von Flüssiggasanlagen nach TRF 2012
Prüfung des Flüssiggasbehälters
Flüssiggasbehälter müssen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 Jahre von einer befähigten Person geprüft werden.
Prüfung der Rohrleitungen (Mitteldruck PS > 0,5 bar)
Mitteldruckrohrleitungen müssen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 Jahre von einer befähigten Person geprüft werden.
Gasanlagenprüfung (GAP/GWP)
zum Antrieb von Kraftfahrzeugen
Sicherheit an erster Stelle: Wir führen die gesetzlich vorgeschriebene Gasanlagenprüfung (GAP/GWP) für Fahrzeuge mit Gasantrieb fachgerecht und zuverlässig durch. Ob Erdgas (CNG) oder Autogas (LPG) – unsere Experten prüfen Ihre Anlage auf Dichtheit, Funktion und Einbauvorgaben. So bleiben Sie mobil und rechtlich auf der sicheren Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für Ihre nächste Prüfung!


Durchführung von Medizinprodukten
Prüfung gemäß Medizinprodukte‒Betreiberverordnung
Gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung hat der Betreiber gemäß § 11 Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) und nach § 14 Messtechnische Kontrollen (MTK) durchführen zu lassen.
Der Betreiber hat für die sicherheitstechnischen Kontrollen solche Fristen vorzusehen, dass entsprechende Mängel, mit denen aufgrund der Erfahrung gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können, höchsten jedoch alle Jahre nach der letzten Prüfung.

In der Anlage 2 der MPBetreibV sind die Fristen der Nachprüfungen für die messtechnischen Kontrollen festgelegt.
Elektroprüfung
wir prüfen nach den Normen für Medizinprodukten
Die Elektroprüfung von Geräten die als Medizinprodukt in den Verkehr gekommen sind, müssen nach den Normen DIN VDE 0751 und der DGUV Vorschrift 3 geprüft werden.
Prüfung von Pflegebetten
Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) gemäß MPBetreibV
Gemäß MPBetreibV §11 müssen Medizinprodukte (hier Pflegebetten), nach den Angaben des Herstellers, der Norm EN 62353 und der DGUV Vorschrift 3 in der vom Hersteller vorgegeben Frist geprüft werden.
Durchführung von Messungen
Messen der Arbeitsplatzbelastung
Um die Belastung der Mitarbeiter durch Gefahren am Arbeitsplatz zu beurteilen sind Messungen der Arbeitsplatzbelastung wie z.B. Lärm, Beleuchtung oder die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerte durch Gefahrstoffe erforderlich.
Lärmmessung
gemäß ASR A3.7 und DIN
Zur Ermittlung der Gefährdungen der Mitarbeiter gehört auch die Messung der Belastungen am Arbeitsplatz.
Wir führen die orientierende Lärmmessung durch.
Im Ergebnis der Lärmmessung können dann weitere Schutzmaßnahmen entfallen oder müssen umgesetzt werden.
Abgasmessung
gemäß DGUV Vorschrift 70
Teilweise ist ein Abgasmessung des Schadstoffgehaltes von Kraftfahrzeugen gefordert (DGUV Vorschrift 70).

Wir führen die Messung des CO-Gehaltes (Otto) und Rauchgastrübung (Diesel) durch.
Orientierende Messung der Beleuchtung
gemäß ASR A3.4
Zur Ermittlung der Gefährdungen der Mitarbeiter gehört auch die Messung der Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz.
Wir führen die Messung der Beleuchtungsstärke durch.
Im Ergebnis der Messung können dann weitere Schutzmaßnahmen entfallen oder müssen umgesetzt werden.
Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen sowie Fahrrädern/
E-Bikes/Pedelec
Unfall‒Schadengutachten: Rechtssicherheit auf der Straße
Beweissicherung und Begutachtung von Schäden sind entscheidend, um nach einem Unfall rechtlich sicher unterwegs zu sein. Beauftragen Sie uns, um Ihre Interessen zu wahren.
Haftpflichtschaden‒Gutachten
Wenn Ihr Fahrzeug beschädigt wurde, benötigen Sie ein Haftpflichtschaden-Gutachten. Dieses dokumentiert nicht nur Art und Höhe des Schadens, sondern geht auch darüber hinaus. Unsere Sachverständigen ermitteln für Sie die mögliche Wertminderung an Ihrem Fahrzeug, legen im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert und den Restwert fest, weisen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer nach und stellen Ihren Anspruch auf Nutzungsausfall dar.

Unsere Untersuchungen gehen weit über einen einfachen Kostenvoranschlag der Werkstatt hinaus. Insbesondere bei strittigem Unfallhergang dient das Gutachten als entscheidende Beweissicherung. Das Beste daran: Die Erstellung des Gutachtens ist für Sie kostenlos. Die Gutachterkosten sind Bestandteil des Haftungsumfangs der Versicherung des Unfallgegners und werden von dieser ersetzt.

Gemäß § 249 BGB verpflichtet sich der Schadensverursacher, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre Rechte durchzusetzen und nach einem Unfall wieder sicher auf den Straßen unterwegs zu sein.
Gebrauchtfahrzeugebewertung / Wertgutachten: Transparenz für faire Preise
Ihr Fahrzeug ist mehr als nur Fortbewegung – es spiegelt Ihre Persönlichkeit wider. Bei Kauf oder Verkauf möchten Sie sicherstellen, dass Sie einen angemessenen und fairen Preis erhalten. Wir unterstützen Sie dabei mit umfangreichen Bewertungen, um den Wert Ihres Gebrauchten präzise zu bestimmen.
Unsere umfangreichen Bewertungen
Beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist es oft eine Herausforderung, den optimalen Preis festzulegen. Unsere Experten führen eine eingehende Untersuchung und Bewertung durch, um Ihnen den Händlereinkaufs- bzw. –verkaufswert, den Wiederbeschaffungswert und den Zeitwert transparent zu machen. Unser Ziel ist es, Ihnen ein nachvollziehbares Wertgutachten zu erstellen, unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, damit Sie einen fairen Preis erzielen können.
Wertgutachten
Für Fahrzeugbesitzer, die ihre Fahrzeuge durch aufwendige Ein- und Umbauten individualisieren, ist ein Wertgutachten unerlässlich. Dieses dient als Grundlage für die angemessene Versicherung des Fahrzeugs und berücksichtigt alle Wert beeinflussenden Aspekte.
Wertgutachten
Unser Gebrauchtfahrzeugzustandsbericht liefert eine detaillierte Expertise über den technischen Zustand Ihres Gebrauchtfahrzeugs. Er bezieht sich auf einzelne Hauptbaugruppen und gibt Auskunft über den Verschleißzustand, vorhandene Funktionsstörungen, den Ausrüstungszustand und mögliche verdeckte Unfallschäden. Der Bericht kann separat oder in Verbindung mit einer umfassenden Fahrzeugbewertung erstellt werden – für maximale Transparenz und Vertrauen beim Kauf oder Verkauf Ihres Gebrauchtfahrzeugs.
Mit ❤️ erstellt von