Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen zu ermitteln und festzulegen. Im Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV wurden u.a. die „Höchstfristen“ für die wiederkehrenden Prüfungen festgelegt (§ 14 (4)).
• Ortsfeste Verbrauchsanlagen, z. B. stationärer Herd, Kocher, Grill
mindestens alle 4 Jahre
• Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen, z. B. Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten
mindestens alle 2 Jahre
• Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen und Anhängefahrzeugen
mindestens alle 2 Jahre
• Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche
mindestens einmal jährlich
• Flüssiggasbetriebene Räucheranlage
mindestens einmal jährlich
• Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens
mindestens einmal jährlich
• Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase
mindestens einmal jährlich
• Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor (die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind)
Treibgasanlagen mindestens einmal jährlich
Schadstoffgehalt im Abgas mindestens halbjährig
Eine Liste von Gasprüfern für gewerblich genutzte Gasanlagen (auch in Ihrer Nähe) finden Sie bei der BGN