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Gasanlagenprüfung

mit der regelmäßigen Prüfung der Gasanlage sind Sie immer auf der richtigen Seite

Flüssiggasprüfung für Sport und Freizeit

Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen, Sportbooten und Campinganlagen

Gasprüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen (Wohnmobilen / Wohnwagen) nach DVGW G 607 / DIN EN 1949, in Sportbooten nach DVGW G 608 / DIN EN ISO 10239 sowie von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen im Freizeitbereich zur Verwendung im Freien nach DVGW G 612

Flüssiggasanlagen in nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen und in Sportbooten müssen mindesten alle 2 Jahre von einem (DVFG geprüften und anerkannten) Sachkundigen überprüft werden.

Gemäß der Verordnung für die Schiffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschiffahrtsverordnung – LSchiffV) ist nach § 29 LSchiffV eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben. Die Prüfbescheinigung der Flüssiggasanlage muß nach §§ 29; 61 LSchiffV bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen (Sportbooten) an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht vorgelegt werden.

  • Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die Wohn- und Aufenthaltzwecken dienen sowie Falt- und Klappanhänger nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 (DIN EN 1949)
  • Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Sportbooten nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 (DIN EN ISO 10239)
  • Prüfung von Flüssiggasanlagen in Mobilheimen nach TRF 2012 und DVGW G 607
  • Prüfung von Campinggasanlagen nach DVGW-Arbeitsblatt G 612
  • Wir erstellen für Sie das Handbuch für Schiffsführer gemäß ISO EN 10240 Pkt. 5.8.2 Gasanlage
  • Wir erstellen für Sie die Betriebsanleitung für die Gasanlage Ihres bewohnbaren Freizeitfahrzeuges gemäß DIN EN 1949

 

Die DVGW-Arbeitsblätter G 607, G 608 und G 612 können bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str.3, 53123 Bonn auch übers Internet unter www.shop.wvgw.de kostenpflichtig bestellt werden.

Sachkundigenlehrgänge nach DVGW G 607 und G 608 führt der Verband für Flüssiggas e.V. DVFG durch.

Eine Liste von Gasprüfern für Prüfung nach DVGW G 607 und DVGW G 608 (auch in Ihrer Nähe) finden Sie beim Deutscher Verband Flüssiggas

Flüssiggasprüfung von Gewerblich genutzten Anlagen

Prüfung nach der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Regel 110-010 (DGUV Vorschrift 79)

Gewerblich genutzte Flüssiggasanlagen (z.B. Imbisswagen, Hänchengrill) müssen neben den Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF 2012) auch nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV) erstmalig und wiederkehrend durch eine befähigte Person oder einem Sachverständigen geprüft werden.

  • Prüfungen von Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen nach DGUV Regel 110-010
  • Prüfung von gewerblichen Flüssiggas-Flaschenanlagen zu Brennzwecken im Gastronomiebereich und Schaustellergewerbe nach DGUV Regel 110-010
  • Prüfung von Flüssiggasanlagen, Geräte im Baugewerbe nach DGUV Regel 110-010
  • Prüfungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke in der Binnenschiffahrt nach DGUV Vorschrift 60 § 42 in Verbindung mit DGUV Regel 110-006
  • Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen zu ermitteln und festzulegen. Im Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV wurden u.a. die „Höchstfristen“ für die wiederkehrenden Prüfungen festgelegt (§ 14 (4)).

    Höchstfristen:

    • Ortsfeste Verbrauchsanlagen, z. B. stationärer Herd, Kocher, Grill
      mindestens alle 4 Jahre
    • Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen, z. B. Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten
      mindestens alle 2 Jahre
    • Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen und Anhängefahrzeugen
      mindestens alle 2 Jahre
    • Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche
      mindestens einmal jährlich
    • flüssiggasbetriebene Räucheranlage
      mindestens einmal jährlich
    • Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens
      mindestens einmal jährlich
    • Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase
      mindestens einmal jährlich
    • Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor (die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind)
      – Treibgasanlagen mindestens einmal jährlich,
      – Schadstoffgehalt im Abgas mindestens halbjährig

    Eine Liste von Gasprüfern für gewerblich genutzte Gasanlagen (auch in Ihrer Nähe) finden Sie bei der BGN

Befähigte Person für Flüssiggasanalgen nach Betriebssicherheitsverordnung

Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Prüfung von Flüssiggasanlagen nach TRF 2012
Prüfung des Flüssiggasbehälters

Flüssiggasbehälter müssen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 Jahre von einer befähigten Person geprüft werden.

Prüfung der Rohrleitungen (Mitteldruck PS > 0,5 bar)

Mitteldruckrohrleitungen müssen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 Jahre von einer befähigten Person geprüft werden.

Gasanlagenprüfung (GAP/GWP)

zum Antrieb von Kraftfahrzeugen